Geschäftsbedingungen der PRINTSHOP Digitaldruck GmbH
Vorwort
Wir behalten uns gemäß unserem Recht auf Abschlußfreiheit vor, die Annahme
von Druckaufträgen mit folgenden Inhalten abzulehnen:
- Rassistische
- Minderheitenfeindliche
- Fremdenfeindliche
- Sexistische
- Frauen-/Männerfeindliche
- Gewaltverherrlichende
- Gewaltverharmlosende
- Rechtsradikale und Neonazistische Inhalte.
Sowie Aufträge von Organisationen, die üblicherweise obige Inhalte
verbreiten, oder deren wesentliche Exponenten obigen Inhalten explizit
nahestehen.
Besondere Geschäftsbedingungen
1. URHEBERRECHT
Wir gehen bei der Vervielfältigung der uns übergebenen Vorlagen davon aus, daß
der Auftraggeber im Besitz der entsprechenden Urheberrechte ist. Alle Aufträge
werden unter der Bedingung angenommen, daß uns der Auftraggeber für etwaige
Verletzungen von Rechtsvorschriften, insbesondere Urheber-, Persönlichkeits- und
Medienrechte, schad- und klaglos hält. Alle unsere Kopierer sind bei der Literar
Mechana Verwertungs-gesellschaft entpflichtet.
2. BARZAHLUNG
Grundsätzlich gilt Barzahlung als vereinbart. Eine Ausfolgung gegen Lieferschein
kann nur an uns bekannte Firmen bzw. Dauerkunden erfolgen. Bei Verrechnung an
Dritte haftet der Besteller/Abholer für die Bezahlung des Auftrages solidarisch
neben dem Rechnungsempfänger.
3. RABATTE
Unsere Preise sind knapp kalkuliert und werden auch mit zunehmender Stückzahl
immer attraktiver. Wir können daher über die in dieser Preisliste angeführten
Rabatte hinaus keine Nachlässe mehr gewähren. Sondervereinbarungen sind nur in
Ausnahmefällen möglich und bedürfen der Zustimmung der Geschäftsleitung. Max.
10% verrechenbarer Überdruck gelten als vereinbart.
4. LIEFERORT
Unsere Preise sind grundsätzlich Abholpreise. Für den Versand unserer Produkte
müssen wir gesondert Versandspesen und Porto nach Aufwand verrechnen.
5. OFFERTE
Da es sehr schwierig ist, telefonische Anfragen in Ruhe und umfassend zu
beantworten, können wir keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit
telefonisch erteilter Preisauskünfte geben. Wir bitten Sie, Anfragen stets per
Fax oder E-mail an uns zu richten, wir faxen oder mailen Ihnen umgehend das
Offert zu.
6. MUSTERABDRUCKE, DRUCKFREIGABE
Musterabdrucke sind vom Auftraggeber auf Richtigkeit betreffend aller von ihm
gestellten Anforderungen zu überprüfen. Mit der Freigabe zum Druck übernimmt der
Auftraggeber die volle Haftung für eventuelle Fehler. Bei übersehenen Fehlern,
insbesonders Recht-schreibfehlern, trägt der Auftraggeber nach Freigabe die
volle Haftung.
7. PRODUKTHAFTUNG
Jegliche Haftung nach der Produkthaftung, sowie die Haftung für Folgeschäden
infolge nicht ordnungsgemäß durchgeführter Aufträge ist ausgeschlossen.
8. ALLGEMEINE GESCHAEFTSBEDINGUNGEN
Wenn nicht anders vereinbart, gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des
grafischen Gewerbes.
9. GERICHTSSTAND
Zahlbar und klagbar in Wien. Als Gerichtsstand wird Wien vereinbart. Der
Übernehmer der Ware haftet gemeinsam mit dem Besteller.
10. WOCHENENDZUSCHLAG, ABENDZUSCHLAG
Sollte es zur Erledigung dringender Aufträge notwendig sein, unsere
Produktionszeiten auszudehnen, gelten folgende Zuschläge: Wochenende ab Sa. 12
Uhr mittags, Werktage am Abend von 18.30 bis 6.00 früh 61,- Euro pro Stunde excl.
Mwst. zusätzlich zur Normalverrechnung. Mindestverrechnung ist 21,- Euro inkl.
Mwst.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des grafischen Gewerbes:
I. GELTUNGSBEREICH
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen
aus-schließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch
für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter
Hinweis auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der
Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt. (3) Diese Geschäftsbedingungen bleiben
auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht
wirksam sein sollten.
II. PREISANGEBOTE
(1) Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem
Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten
unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine
Mehrwertsteuer, soweit sich die Mitteilung oder das Angebot nicht an Verbraucher
im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes richtet. Die Preise des Auftragnehmers
gelten ab Werk. Sie schließen Fracht, Porto, Versiche-rung und sonstige
Versandkosten nicht ein. Wenn nichts anderes im Angebot angegeben ist, so
handelt es sich bei allen auftrags-bezogenen Materialien wie Bedruckstoffe
(Papier, Karton usw.), Druckvorrichtungen (Filme, Repros, Platten, Stanzformen,
usw.) und Buchbindematerialien, sowie allen Vertriebssonderkosten
(Sonderverpackungen usw.) um Tagespreise, die der jeweiligen Preissituation zum
Produktionszeitpunkt angepaßt werden können. In den Preisen ist nur die einfache
Verpackung (Umhüllung) der Druckererzeugnisse enthalten. Wird vom Auftraggeber
eine besondere Verpackung gewünscht (Pappe, Kar-ton, Palette, Kiste), so wird
diese zu Selbstkosten weiterverrechnet. Werden Kisten oder Paletten in
einwandfreiem Zustand innerhalb von 4 Wochen frei Lieferbetrieb zurück-gestellt,
so können bis zwei Drittel des Selbstkostenpreises der Kisten bzw. Paletten
gutgeschrieben werden.
(2) Aufträge, die in ihrer Formulierung von den Angeboten in irgendeinem Punkte
abweichen bedürfen zur Begründung einer Verbindlichkeit der Bestätigung durch
den Auftragnehmer. Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhaltes einer
Auftrags-bestätigung vom Bestellbrief müssen innerhalb von 2 Werktagen nach
Einlangen der Auftragsbestätigung erhoben werden, widrigenfalls der Inhalt der
Auftragsbestätigung als vereinbart gilt.
(3) Im übrigen sind Preisangebote grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, daß
deren Verbindlichkeit ausdrücklich zugesagt wurde. Eine Erhöhung maßgeblicher
Einzelkosten (z.B. Filme, Platten, Datenträger, Papier, Karton, Druckformen,
Repros, Buchbinde-material, Kosten der Datenübertragung usw.) sowie eine
Erhöhung der Personalkosten aufgrund kollektivvertraglicher Vereinbarungen oder
gesetzlicher Vorschrift nach Abgabe des Preises, aber vor Verrechnung der
Lieferung, berechtigt den Auftragnehmer, auch ohne vorhergehende Anzeige der
Überschreitung des Kostenvoranschlages, die daraus resultierenden
Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen. Diese Bedingung wird vom Auftraggeber
ausdrücklich genehmigt.
(4) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers (z.B. auch im
Rahmen der sog. Besteller- und Autorenkorrektur) einschließlich des dadurch
verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als
nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom
Autraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage bzw. seinen Angaben
verlangt werden.
(5) Überschreitungen des Angebotes (Kostenvoranschlages), die durch Änderungen
des Auftraggebers bewirkt werden, gelten als vom Auftraggeber auch ohne
Benachrichtigung durch den Auftragnehmer genehmigt. Der Auftraggeber verzichtet
für solche Fälle auf das Rücktrittsrecht. Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge
können zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
(6) Entwurfs- u. Andruckkosten sowie Kosten für Reinzeichnungen werden
grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht in den Lieferpreisen
enthalten. Das gleiche gilt für alle über den üblichen Rahmen hinausgehenden
Sonderwünsche, z.B. Anfertigung von Mustern, Fertigmachen und Konfektionieren
der Druckarbeit. Auf Wunsch d. Auftrag-gebers angefertigte Muster und Entwürfe
bleiben in jedem Fall Eigentum des Auftrag-nehmers und werden gesondert
berechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt.
(7) Der Auftraggeber trägt die Kosten für von ihm veranlaßte Datenübertragungen
(z.B. per ISDN). Für Übertragungsfehler wird vom Auftragnehmer keine Haftung
oder Gewährleistung übernommen.
III. RECHNUNGSPREIS
Der Auftragnehmer fakturiert seine Lieferungen und Leistungen mit dem Tage, an
dem er - auch teilweise - liefert, für den Auftraggeber einlagert oder für ihn
auf Abruf bereit hält. Der Rechnungspreis kann vom Bestellpreis abweichen, wenn
die im Punkt II erwähnten Änderungen der Berechnungsbasis eingetreten sind oder
wenn nach der Auftrags-festlegung Änderungen durch den Auftraggeber durchgeführt
wurden.
IV. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 30
Kalender-tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlung innerhalb
von 8 Kalendertagen nach Rechnungsdatum gewährt der Auftragnehmer 2 % Skonto auf
den Rechnungsbetrag, jedoch, sofern in der Rechnung ausgewiesen, ohne Kosten für
Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten sowie das
ARA-Lizenzentgelt. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung
und zahlungshalber angenommen sofern das Geldinstitut die Annahme bestätigt hat.
Refinanzierungskosten und Spesen trägt der Auftraggeber. Diese sind vom
Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung,
Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der
Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Bei Wechsel, Schecks oder
Überweisungen ist jener Tag maßgeblich, mit dem das Geldinstitut die Gutschrift
für den Auftragnehmer vornimmt.
(2) Bei Bereitstellung großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien
oder Vorleistungen kann der Auftragnehmer hierfür Vorauszahlungen verlangen.
(3) Vor Leistung einer bedungenen Anzahlung besteht für den Auftragnehmer keine
Ver-pflichtung zur Auftragsausführung. Allenfalls daraus entstehende, weitere
Folgen (z.B. Nichteinhalten der Lieferfristen) gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
(4) Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im
Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu.
(5) Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des
gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.
V. ZAHLUNGSVERZUG
(1) Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des
Auftraggebers bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht dem Auftragnehmer
das Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen
zu ver-langen. Überdies hat der Auftragnehmer das Recht, die Weiterarbeit an den
laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. Weiters hat der
Auftragnehmer das Recht, die noch nicht ausgelieferte Ware zurück-zuhalten sowie
bei Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeit an noch laufenden
Aufträgen einzustellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der
Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.
(2) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem EURIBOR (Euro
Interbank Offered Rate) zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens
wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem
Auftragnehmer entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur
zweckentsprechenden Rechts-verfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich
im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschaltenen
Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des BMwA über die Höchstsätze
der Inkassoinstitute gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der Auftragnehmer
das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftrag-geber pro erfolgter
Mahnung einen Betrag von S 150,-- sowie für die Evidenzhaltung des
Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von S 50,-- zu
bezahlen. Darüberhinaus ist jeder weiterer Schaden, insbesondere auch der
Schaden, der dadurch entsteht, daß infolge Nichtzahlung entsprechend höhere
Zinsen auf allfälligen Kredit-konten aufseiten des Auftragnehmers anfallen,
unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
VI. LIEFERZEIT
(1) Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Einganges des Auftrages bei dem
Auftragnehmer, insoweit alle Arbeitsunterlagen klar und eindeutig dem
Auftragnehmer zur Verfügung stehen und in der Auftragsbestätigung nichts
Abweichendes vermerkt wurde; sie endet an dem Tag, an dem die Ware den Betrieb
des Auftragnehmers verläßt.
(2) Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Zirkatermine, sofern sie
nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden.
(3) Für die Dauer der Prüfung von übersandten Bürstenabzügen, Andrucken oder
Ausfallmustern durch den Auftraggeber wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen.
(4) Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber erst nach Stellung einer angemessenen
Nachfrist Erfüllung und Schadenersatz wegen Verspätung begehren oder einen
Rücktritt vom Vertrag erst nach neuerlicher Setzung einer Nachfrist erklären.
Die Nachfrist muß der Art und dem Umfang des Auftrages angemesen sein.
(5) Soweit ein Schaden auf einem Verschulden des Auftragnehmers (ausgenommen
grobes Verschulden) beruht, ist er mit der Höhe des Auftragswertes (d.i.
Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) begrenzt. Entgangener
Gewinn kann nicht eingefordert werden.
(6) Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher
und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten,
Betriebs-störungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln,
behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. - auch wenn sie
bei Vor- oder Zulieferanten eintreten - verlängert sich, wenn der Auftragnehmer
an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die
Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die
Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von
der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Leistungsverzögerung länger als zwei
Monate dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurück-zutreten.
Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner
Leistungsverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine
Schadenersatzan-sprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der
Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
VII. LIEFERUNG
(1) Lieferungen erfolgen ab Betrieb des Auftragnehmers auf Rechnung und Gefahr
des Auftraggebers, falls dies nicht anders vereinbart wurde.
Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des
Auftraggebers vorgenommen. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die
Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist oder
zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat. Wird der Versand
auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf ihn über.
(2) Mehr- und Minderlieferungen sind bei einfachsten Arbeiten bis zu 5 %, bei
schwierigeren oder mehrfarbigen Arbeiten bis zu 10 % gestattet und sind anteilig
unter Zugrundelegung des Fortdruckes zu verrechnen. Bei beigestelltem Material
werden die Toleranzsätze der Zulieferindustrie zusätzlich berücksichtigt. Bei
Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöhen sich die
Prozentsätze auf 10 bzw. 20 %, unter 2.000 kg auf 8 bzw. 15 %.
VIII. SATZ- UND DRUCKFEHLER
(1) Satzfehler werden kostenfrei berichtigt, wenn sie vom Auftragnehmer
verschuldet sind.
(2) Abänderungen gegenüber der Druckvorlage werden dem Auftraggeber nach der
aufgewendeten Arbeitszeit verrechnet (Autorkorrektur). Telefonisch oder via Fax
angeordnete Änderungen werden vom Auftragnehmer ohne Haftung für die Richtigkeit
durchgeführt.
(3) Korrekturabzüge werden dem Auftraggeber nur auf ausdrückliches Verlangen
vorgelegt. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, auch ohne Vereinbarung
darüber Korrekturabzüge vorzulegen. Auch in diesem Fall ist der Auftraggeber
verpflichtet, die Korrekturabzüge zu genehmigen. Der Auftragnehmer ist
berechtigt, für die Durch-führung der Korrektur durch den Auftraggeber eine
angemessene Frist zu setzen, nach deren Ablauf der Korrekturabzug automatisch
als genehmigt gilt. Wird von der Vorlage eines Korrekturabzuges Abstand
genommen, so haftet der Auftragnehmer für von ihm verschuldete Unrichtigkeiten
der Druckausführung.
(4) Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die letzte Ausgabe des
Duden ("neue Rechtschreibung") maßgebend.
IX. ANNAHMEVERZUG
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur
Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser
Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem
die Annahme hätte ver-tragsmäßig erfolgen sollen; damit geht die Gefahr des
zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch
bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit die
Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem
Spediteur einzulagern.
X. BEANSTANDUNGEN
(1) Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie der
zur Korrektur übersandten Vor- oder Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen.
Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber
über, so-weit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in den sich an die
Druckreiferklärung an-schließenden Fertigungsvorgängen entstanden sind oder
erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen
des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
(2) Beanstandungen (Mängelrüge) wegen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich
nach Ablieferung und bestimmt dem Auftragnehmer anzuzeigen. Versteckte Mängel
müssen unverzüglich nach Entdecken, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten,
nachdem die Ware den Betrieb des Auftragnehmers bzw. dessen Machtbereich
verlassen hat, bei dem Auftragnehmer geltend gemacht werden.
(3) Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter
Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung
verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine
zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem
Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das
gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung od.
Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener od. mißlungener
Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der
Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Der Auftraggeber verzichtet
darauf, bei wesentlichen Mängeln vom Vertrag zurückzutreten. Die Haftung des
Auftragnehmers für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, den
Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen trifft Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit.
(4) Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder die Weiterverarbeitung von
Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die
dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden od.
weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursacht wurde. (5) Bei Teillieferung gelten diese Regelungen
jeweils für den gelieferten Teil. Mängel eines Teils der gelieferten Ware
berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
(6) Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige
Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den
Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck, insbesondere wenn Andruck- und
Auflagenpapier nicht übereinstimmen. Eine Garantie für die
Echtheitseigenschaften von Farben, Bronzen, Lackierungen, Imprägnierungen,
Kaschierungen und Gummierungen wird nur in jenem Ausmaß geleistet, in dem sich
die Vorlieferanten dem Auftragnehmer gegenüber verpflichteten.
(7) Wird dem Auftraggeber als korrekturfähiges Zwischenprodukt ein digitaler
Proof zur Druckreiferklärung vorgelegt, wird ausdrücklich darauf hingewiesen,
daß das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die
unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind. Sollte eine verbindliche
Vorlage gewünscht werden, müßte ein zusätzlich kostenpflichtiger Andruck
erstellt werden. (8) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten
Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen
den jeweiligen Zu-lieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von
seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den
Auftraggeber abtritt. Der Auftrag-nehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche
gegen den Zulieferanten durch Ver-schulden des Auftragnehmers nicht bestehen
oder nicht durchsetzbar sind. Bei den eingesetzten Materialien gelten jene
Toleranzen, die in den entsprechenden Lieferbedingungen der Zulieferanten
enthalten bzw. bei diesen branchenüblich sind.
(9) Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte
Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers entstanden sind.
XI. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
(1) Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde.
Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Leistung sind beschränkt auf den
Ersatz des voraussehbaren Schadens und die Höhe des Auftragswerts, soweit der
Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht
wurde. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für d.
Erfüllungs- od. Besorgungsgehilfen d. Auftragnehmers. Im kaufmännischen Verkehr
haftet der Auftragnehmer darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von
Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen, es sei denn, der Vorwurf der groben
Fahrlässigkeit trifft einen leitenden Angestellten des Auftragnehmers.
(2) Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende
Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen
abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen sind
vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zur
weiteren Überbindung. Der Liefer-gegenstand bietet nur jene Sicherheit, die
unter Beachtung der materialspezifischen Eigenschaften erwartet werden kann.
XII. BEIGESTELLTE MATERIALIEN UND DATEN
(1) Vom Auftraggeber beigestellte Materialien, wie Vorlagen, Klischees, Filme,
Datenträger aller Art, Papier usw., sind franko Betrieb des Auftragnehmers
anzuliefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Gewähr für die Richtigkeit der in
den Lieferdokumenten angegebenen Menge. Der Auftragnehmer ist erst in der Lage,
während des Produktions-prozesses eine ordnungsgemäße Übernahme und Überprüfung
durchzuführen und haftet lediglich für solche Schäden, die durch eigenes
Verschulden (siehe Abschnitt XI) ent-standen sind. Für den Auftragnehmer besteht
keine Prüf- und Warnpflicht bezüglich der vom Auftraggeber selbst oder durch
einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten oder übertragenen
Materialien, Daten (z.B. per ISDN) und Druckvorrichtungen wie beigestelltem
Satz, Reindrucken und dgl., Disketten, Filmen usw. Insbesondere wird bei
beigestellten Datenträgern bzw. übertragenen Daten die Richtigkeit der
gespeicherten Daten (Texte, Bilder) nicht mehr vom Auftragnehmer überprüft. Es
besteht auch keinerlei Haftung des Auftragnehmers für Fehler in und mit
derartigen vom Auftraggeber direkt oder indirekt beigestellten
Druckvorrichtungen, sowie für Fehler beim Endprodukt, die auf mangelhaft
gelieferte Daten zurückzuführen sind. Sollte eine Überprüfung durch den
Auftragnehmer vom Auftraggeber gefordert werden, so wird diese sowie eine
etwaige Korrektur separat verrechnet.
(2) Vom Auftraggeber dem Auftrag zugrundegelegte Vorlagen (z.B.
Computerausdrucke, Digital-Proofs) sind nicht verbindlich. Es wird ausdrücklich
darauf hingewiesen, daß das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die
durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind. Sollte eine
verbindliche Vorlage gewünscht werden, müßte ein zusätzlich kostenpflichtiger
Andruck erstellt werden.
(3) Bei vom Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten
angelieferte oder übertragene Daten trägt der Auftraggeber bei der bloßen
Ausbelichtung dieser Daten die Kosten für alle durch die Datei veranlaßten
Ausbelichtungen bzw. Drucke. Die Bearbeitung der Daten erfolgt nur auf
ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und wird gesondert in Rechnung gestellt.
Wird vom Auftraggeber kein verbindlicher Andruck oder sonstiger Proof
beigestellt bzw. ein solcher beim Auftragnehmer nicht bestellt, so übernimmt der
Auftragnehmer keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Ordnungs-mäßigkeit der
Ausbelichtung bzw. des Druckes. Dies gilt auch, wenn die dem Auftrag
zugrundeliegenden technischen Angaben unvollständig oder unrichtig sind.
(4) Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Der
Auftragnehmer ist unabhängig davon berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
(5) Für die Übernahme vom Auftraggeber beigestellter Daten gelten zusätzlich
folgende Punkte: Mit den Daten erhält der Auftragnehmer vom Auftraggeber ein
Digitalproof (1:1) sowie eine Liste aller mittels Datenträger bzw.
Telekommunikationseinrichtungen übermittelter Dateien (Name, Datum, Zeit) mit
den verwendeten Schriftfonts (Name der Schrift, Hersteller, Versionsnummer)
sowie den verwendeten Programmen (Name, Hersteller, Versionsnummer). Liefert der
Auftraggeber kein Digitalproof und keine Liste der Dateien, so werden diese vom
Auftragnehmer erstellt und dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Auf
dem Digitalproof sind vom Auftraggeber zur Vermeidung von Fehlern folgende
Details klar zu kennzeichnen: vom Auftraggeber gewünschte Text-, Layout- und
Bildänderungen; "Platzhalter" für Bilder und Texte; spezielle Effekte wie
Freistellungen, Verzerrungen, Sonderfarben (genaue Definition durch HKS- oder
Pantone-Skala) und Rasterverläufe; Format (mit und ohne Beschnitt);
Rasterfeinheit; Druckverfahren. Um Qualitätsminderungen zu vermeiden sind Bilder
vom Auftraggeber unbedingt als CMYK-Dateien zu liefern. Der Auftraggeber
garantiert, daß zur Erstellung des Datenträgers ausschließlich lizenzierte
Schriftfonts (nur PostScript-schriften) verwendet werden. Beträgt die vom
Auftraggeber gelieferte Datenmenge mehr als 25 MB, so werden die für die Prüfung
der Daten anfallenden Kosten dem Auftraggeber nach der aufgewendeten Zeit
verrechnet.
(6) Der Auftragnehmer haftet als Verwahrer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuches.
(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung des
beigestellten Materials verbundenen Kosten zu berechnen.
(8) Verpackungsmaterial sowie die üblichen Abfälle durch Beschnitt, Ausstanzung,
Druckeinrichtung und Fortdruck gehen mit der Bearbeitung in das Eigentum des
Auf-tragnehmers über.
XIII. AUFTRAGSUNTERLAGEN
(1) Für Manuskripte, Entwürfe, Vorlagen, Druckformen, Diapositive, Filme,
Datenträger und sonstige Unterlagen im Sinne des Abschnittes XII (1) haftet der
Auftragnehmer bis zu einem Zeitpunkt, der 4 Wochen nach Erledigung des Auftrages
liegt. Darüber hinaus übernimmt der Auftragnehmer für nicht zurückverlangte
Unterlagen keine wie immer geartete Haftung. Der Auftragnehmer ist auch nicht
verpflichtet, diese Unterlagen sowie die der Wiederverwendung dienenden
Gegenstände über den genannten Termin hinaus zu verwahren.
(2) Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber
zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt.
Für Be-schädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit. (3) Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert
werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
XIV. LAGERUNG VON DRUCKERZEUGNISSEN UND DGL.
(1) Für den Auftragnehmer besteht keine Verpflichtung, Druckerzeugnisse,
Stehsatz, Druckzylinder, Druckformen, Montagen, Datenträger, Filme und sonstige
Druckvorrich-tungen, Papiere usw. nach Durchführung des Auftrages zu lagern, es
sei denn, es ist darüber eine besondere Vereinbarung mit dem Auftraggeber
zustande gekommen; in diesem Fall trägt der Auftraggeber Kosten und Gefahr der
Lagerung.
(2) Wenn eine vorübergehende Einlagerung beim Auftragnehmer ausdrücklich
vereinbart ist, so haftet dieser für Schäden, die während der Einlagerung an der
Ware entstanden sind, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der
Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Versicherungen zur Abdeckung von Risken an
eingelagerten Waren abzuschließen.
(3) Der Auftragnehmer verrechnet dem Auftraggeber die Einlagerung von fertigen
oder halbfertigen Erzeugnissen nach dem jeweils gültigen Speditionstarif für
Kaufmannsgüter. Der zeitweilige Verzicht auf das Lagerentgelt beinhaltet
keinerlei Verzicht auf das Lager-entgelt für noch beim Drucker lagernde
Erzeugnisse. Die Berechnung erfolgt jeweils im nachhinein für 3 Monate. Die
vereinbarte Verpflichtung zur Aufbewahrung des Satzes bzw. sonstiger
Druckvorrichtungen erlischt, wenn der Auftraggeber die dafür berechneten Kosten
nicht binnen 4 Wochen bezahlt.
XV. PERIODISCHE ARBEITEN
Umfaßt der Auftrag die Durchführung regelmäßig wiederkehrender Druckarbeiten und
sind ein Endtermin oder eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, dann kann der
Auftrag nur durch schriftliche Kündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum
Schluß eines Kalendervierteljahres gelöst werden.
XVI. EIGENTUMSRECHT
Die von dem Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten
Betriebsgegenstände, Arbeitsbehelfe und Zwischenerzeugnisse, insbesondere
Schriftsätze, Datenträger, Druckplatten, Lithografien, Filme, Platten, Matern,
Stanzen, Stereos und Galvanos und andere für den Produktionsprozeß erforderliche
Behelfe (Druckvorrichtungen) sowie die bearbeiteten Daten bleiben das Eigentum
des Auftrag-nehmers und werden nicht ausgeliefert, auch wenn der Auftraggeber
für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat bzw. sie gesondert in Rechnung
gestellt werden. Auch eine Aus-folgung zur Nutzung erfolgt nicht. Dies gilt auch
für die Arbeitsbehelfe (Druckvor-richtungen) und Daten, welche im Auftrag des
zur Lieferung verpflichteten Auftrag-nehmers von einem anderen Unternehmen
hergestellt wurden. Eine Aufbewahrung der obgenannten Behelfe
(Druckvorrichtungen und Daten) zur Durchführung des Druckauftrages nach
Abwicklung des Druckauftrages erfolgt nur über ausdrücklichen Auftrag des
Auftraggebers gegen Ersatz der dem Auftragnehmer entstehenden Kosten.
XVII. URHEBERRECHT
(1) Insoweit der Auftragnehmer selbst Inhaber der urheber- und
leistungsschutzrecht-lichen Nutzungsrechte an den gelieferten Erzeugnissen oder
an Teilen derselben ist, er-wirbt der Auftraggeber mit der Abnahme der Lieferung
nur das nichtausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten;
im übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht,
in der Hand des Auftragnehmers unberührt. Dem Auftragnehmer steht das
ausschließliche Recht zu, die von ihm hergestellten Vervielfältigungsmittel
(Satz, bearbeitete Daten, Datenträger, Filme, Repros u.ä.) und Druckerzeugnisse
(Fahnen, Rohdrucke u.ä.) zur Herstellung von Vervielfältigungs-stücken zu
benutzen. Er ist nicht verpflichtet, derartige Vervielfältigungsmittel
her-auszugeben, auch nicht zu Nutzungszwecken.
(2) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das
Recht zusteht, die Vorlagen welcher Art auch immer zu vervielfältigen, dem
Auftrag ent-sprechend zu bearbeiten oder zu verändern oder sonst in der
vorgesehenen Weise zu be-nutzen, sondern ist berechtigt anzunehmen, daß dem
Auftraggeber alle jene Rechte Dritten gegenüber zustehen, die für die Ausführung
des Auftrages erforderlich sind. Der Auftraggeber sichert ausdrücklich zu, daß
er über diese Rechte verfügt.
(3) Werden vom Auftraggeber Schriften bzw. Anwendungs-Software beigestellt, um
die von ihm gelieferten Daten weiterverarbeiten zu können, so sichert der
Auftraggeber dem Auftragnehmer zu, daß er zu dieser eingeschränkten Weitergabe
der Nutzung berechtigt ist. Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, daß
er diese Schriften bzw. Anwendungs-Software nur zur Bearbeitung des konkreten
Auftrages verwendet.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer gegenüber allen
Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten,
Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder
Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schadlos zu halten. Der
Auftragnehmer muß solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und
ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der
Auftraggeber auf die Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse des
Auf-tragnehmers dem Verfahren bei, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den
Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Auftraggeber ohne Rücksicht auf
die Recht-mäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.
XVIII. HAFTUNG DES MITTLERS
Tritt ein Mittler des Druckauftrages im Namen eines Dritten auf, so haftet er
für die Ein-bringlichkeit der Forderung des Auftragnehmers als Bürge und Zahler.
Dem Auftrag-nehmer steht jedoch das Recht, die Bezahlung der offenen Forderung
vom Vermittler einzufordern, erst nach vergeblicher Mahnung des Geschäftsherrn
zu. Der Mittler ver-pflichtet sich die Rechte des Auftragnehmers auf seinen
Geschäftsherrn zu überbinden.
XIX. EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollstän-digen Bezahlung des
Lieferpreises Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Die nachfolgenden Bedingungen gelten nur für Geschäfts-be-ziehungen mit
Auftraggebern, die Vollkaufleute im Sinne des HGB sind: Die Ware bleibt Eigentum
des Auftragnehmers bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum
bestehender Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftrag-geber. Bei
laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die
Saldoforderung des Auftragnehmers. Die Forderungen des Auftraggebers aus einer
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits mit Auftragserteilung zur
Sicherung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers aus dem Geschäftsverhältnis
an den Auftragnehmer abgetreten. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen
Vertrags nur berechtigt und ermächtigt, wenn die orderung aus der
Weiterveräußerung auf den Auftragnehmer übergeht. Bei dem Urheberrechtsschutz
unterliegenden Produkten ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer
die Nutzungsrechte (Verwertungsrechte) zu verschaffen bzw. zu überbinden. Zu
anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht
berechtigt. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der Auftrag-geber verpflichtet,
die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an den Auftragnehmer bekannt zu
geben. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten
dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf
Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des
Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen
nach Wahl des Auftraggebers verpflichtet.
XX. RÜCKBEHALTUNGSRECHT
Dem Auftragnehmer steht an vom Auftrag-geber angelieferten Vorlagen,
Diapositiven, Klischees, Filmen und Repros, Manuskripten, Datenträgern,
Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369
HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der
Geschäftsverbindung zu.
XXI. NAMEN- ODER MARKENAUFDRUCK
Der Auftragnehmer ist zur Anbringung seines Firmennamens oder seiner
Marken-bezeichnung auf die zur Ausführung gelangenden Produkte auch ohne
spezielle Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.
XXII. GERICHTSSTAND
(1) Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des
UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
(2) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen
eines Vertragsverhältnisses, das diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen
unterliegt, oder für Rechtsstreitig-keiten aus solchen Vertragsverhältnissen ist
für Klagen des Auftrag-nehmers nach Wahl des Auftragnehmers der Gerichtsstand
des Auftragnehmers oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers, für
Klagen gegen den Auftragnehmer ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des
Auftragnehmers.
XXII. AUFTRAGSABMACHUNG
Alle Auftragsabmachungen einschließlich nachträglicher Änderungen, Ergänzungen
usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Abreden, z.B. durch
Mitarbeiter des Außendienstes, soweit sie nicht schriftlich bestätigt werden,
gelten als nicht erfolgt.
Sollten Sie Fragen haben, die wir auf dieser Seite nicht beantwortet haben,
so wenden Sie sich bitte per E-Mail oder Tel. 0911/988 00 20 direkt an uns.
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